Kurz gesagt
Bei einer Zwangsversteigerung verkauft das Amtsgericht eine Immobilie, um Gläubiger zu befriedigen. Sie bieten persönlich im Termin, müssen in der Regel 10 % des Verkehrswerts als Sicherheit leisten, und die Immobilie wird ohne jede Gewährleistung verkauft (§ 56 ZVG). Mit dem Zuschlag geht das Eigentum sofort über (§ 90). Das Verfahren ist bundesrechtlich geregelt und gilt in jedem Land. Auf das Meistgebot fällt außerdem die Grunderwerbsteuer des Landes an.
So beginnt das Verfahren
Das Vollstreckungsgericht ordnet die Versteigerung auf Antrag eines Gläubigers an (§ 15 ZVG). Dann setzt es einen Termin fest und macht ihn bekannt. Die Bekanntmachung soll das Grundbuchblatt, die Größe und den vom Gericht festgesetzten Verkehrswert nennen (§ 38). Das Gericht kann das Wertgutachten auch elektronisch öffentlich machen. Der Termin muss mindestens sechs Wochen im Voraus bekannt gemacht werden, und die Anordnung und die Terminsbestimmung müssen dem Schuldner und den bekannten Beteiligten vier Wochen vorher zugehen (§ 43). Das Gericht, das die Versteigerung durchführt, ist die Quelle für Termine und Unterlagen: Fragen Sie das örtliche Amtsgericht, welche Unterlagen es veröffentlicht, und lesen Sie zuerst das Wertgutachten.
Der Termin: geringstes Gebot und Bargebot
Die Regeln für den Termin stehen in den §§ 44 bis 74:
- Zugelassen wird nur ein Gebot, das die Rechte deckt, die dem betreibenden Gläubiger vorgehen, zuzüglich der Verfahrenskosten: das geringste Gebot (§ 44).
- Rechte, die in das geringste Gebot fallen, bleiben bestehen und werden vom Ersteher übernommen; die übrigen erlöschen (§ 52). Sie werden im Termin bekannt gemacht (§ 66).
- Der Teil des geringsten Gebots für Kosten und das Meistgebot über dem geringsten Gebot bilden das Bargebot, das der Ersteher vor dem Verteilungstermin an das Gericht zahlt, verzinst ab dem Zuschlag (§ 49).
- Die Bietzeit muss 30 Minuten offen bleiben und läuft weiter, bis niemand mehr bietet (§ 73).
Lesen Sie die Bekanntmachung der bestehen bleibenden Rechte sorgfältig. Ein Recht, das bestehen bleibt, etwa eine Reallast, die nach der Vereinbarung der Beteiligten bestehen bleiben soll (§ 52 Absatz 2), ist eine Belastung, die Sie übernehmen, auch wenn Sie sie nicht an das Gericht zahlen.
Sicherheit: 10 %
Ein Berechtigter kann unmittelbar nach einem Gebot Sicherheit verlangen (§ 67). Der Betrag beträgt ein Zehntel des in der Bekanntmachung genannten oder vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 Absatz 1). Bargeld ist ausgeschlossen (§ 69 Absatz 1). Zugelassen sind Überweisungen auf das Konto des Gerichts, die vor dem Termin gutgeschrieben sind, ein Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts, der nicht früher als am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt wurde, oder eine unbedingte, unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstituts (§ 69). Rechenbeispiel: Bei einem vom Gericht auf 300.000 € bewerteten Objekt beträgt die Sicherheit 30.000 €. Planen Sie das vor der Anreise, denn ein Gebot ohne verlangte Sicherheit wird zurückgewiesen (§ 70 Absatz 2).
Die 70-%- und die 50-%-Grenze
Das Gericht kann den Zuschlag versagen, wenn das Meistgebot, einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte, unter einem Anteil des Grundstückswerts bleibt.
- Unter 70 %: Ein Gläubiger, dessen Anspruch bei 70 % gedeckt wäre, durch das Gebot aber nicht gedeckt ist, kann die Versagung beantragen; der betreibende Gläubiger kann widersprechen, wenn die Versagung unverhältnismäßigen Schaden verursachen würde (§ 74a).
- Unter 50 %: Das Gericht muss den Zuschlag von Amts wegen versagen (§ 85a), es sei denn, das Gebot stammt von einem Gläubiger und erreicht zusammen mit dem Betrag, den er verlöre, die Hälfte.
Bei Versagung folgt ein neuer Termin, in der Regel drei bis sechs Monate später, und in diesem zweiten Termin gilt keine der beiden Grenzen (§§ 74a Absatz 3, 4 und 85a Absatz 2). Rechenbeispiel: Bei einem Wert von 300.000 € sind 70 % gleich 210.000 € und 50 % gleich 150.000 €. Ein niedriges Gebot im ersten Termin gehört Ihnen deshalb erst, wenn das Gericht den Zuschlag erteilt, und ein zweiter Termin kann niedriger enden.
Nach dem Zuschlag
Der Zuschlag geht an den Meistbietenden (§ 81). Mit dem Zuschlag werden Sie Eigentümer des Grundstücks und dessen, was die Versteigerung umfasste (§ 90), sofern nicht eine Beschwerde ihn aufhebt. Von da an tragen Sie die Gefahr des zufälligen Untergangs, ziehen die Nutzungen und tragen die Lasten, und ein Anspruch wegen Mängeln besteht nicht (§ 56). Der Zuschlagsbeschluss ist außerdem ein Titel zur Räumung gegen einen Besitzer, es sei denn, dieser hat ein bestehen bleibendes Recht (§ 93 Absatz 1); für Verbesserungen vor dem Zuschlag schulden Sie nichts (§ 93 Absatz 2).
Mieter bleiben nach dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ im Mietverhältnis, Sie dürfen aber mit der gesetzlichen Frist zum ersten zulässigen Termin kündigen (§§ 57, 57a). Wer den ersten Termin versäumt, verliert das Kündigungsrecht.
Was es kostet
Das Meistgebot ist ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang (§ 1 Absatz 1 Nr. 4 GrEStG), und Bemessungsgrundlage ist das Meistgebot zuzüglich der bestehen bleibenden Rechte (§ 9 Absatz 1 Nr. 4). Rechenbeispiel: Ein Gebot von 200.000 € in Bayern zu 3,5 % ergibt 7.000 €; in Nordrhein-Westfalen zu 6,5 % sind es 13.000 € (vor Hinzurechnung bestehen bleibender Rechte). Den Satz bestimmt das Land: siehe die Grunderwerbsteuer nach Bundesland. Gerichtskosten und ein etwaiges Darlehen kommen hinzu; die hier gelesenen Vorschriften sehen für den Bieter weder eine Bewertung noch eine Besichtigung vor. Der Ratgeber zu den Kaufnebenkosten insgesamt listet die übrigen Posten auf.
Welche Fachleute helfen
Ein Immobiliengutachter vergleicht den Wert des Gerichts mit dem Markt, ein Architekt beurteilt den Zustand, und ein Baufinanzierungsvermittler klärt vor dem Termin, ob ein Kreditgeber einen Kauf in der Versteigerung finanziert, denn das Bargebot ist vor dem vom Gericht bestimmten Verteilungstermin fällig. Ein Notar kann die Lage im Grundbuch erläutern.
Häufige Fragen
Habe ich bei einer ersteigerten Immobilie eine Gewährleistung?
Nein. § 56 ZVG schließt Ansprüche wegen Mängeln aus.
Kann ich vor dem Bieten das Innere besichtigen?
Die für diesen Ratgeber gelesenen Vorschriften geben dem Bieter kein Zutrittsrecht. Fragen Sie das Gericht, was es außer dem Wertgutachten zur Verfügung stellt.
Was ist, wenn ich den Zuschlag erhalte, aber nicht zahlen kann?
Sie müssen das Bargebot so auf das Konto des Gerichts zahlen, dass es vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist, verzinst ab dem Zuschlag (§ 49). Die Folgen verspäteter Zahlung wurden für diesen Ratgeber nicht gelesen; das Gericht erläutert sie.
Brauche ich einen Notar?
Ein Notar überträgt die Immobilie nicht: Das Eigentum geht durch den Zuschlag des Gerichts nach § 90 über.
Kann der Mieter bleiben?
Ja, bis Sie mit der gesetzlichen Frist zum ersten möglichen Termin kündigen (§ 57a).
Allgemeine Informationen aus den amtlichen Quellen, die auf dieser Seite genannt und datiert sind. Dies ist keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung: Fragen Sie für Ihre eigene Situation eine zugelassene Fachperson.
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Quellen
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) §§ 15, 38, 43, 44 (Anordnung, Terminsbestimmung, geringstes Gebot) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- ZVG §§ 49, 52 (Bargebot, bestehen bleibende Rechte) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- ZVG §§ 56, 57a (Gefahrübergang, keine Gewährleistung; Kündigung gegenüber Mietern) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- ZVG §§ 66 bis 70 (Versteigerungstermin; Sicherheitsleistung für Gebote) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- ZVG § 73 (30 Minuten Bietzeit) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- ZVG § 74a (Versagung des Zuschlags unter 70 % des Verkehrswerts) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- ZVG § 85a (Versagung des Zuschlags unter 50 % des Verkehrswerts) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- ZVG §§ 81, 90, 93 (Zuschlag, Eigentumserwerb, Räumungstitel) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) §§ 1, 9 (Meistgebot ist steuerpflichtig) (abgerufen am 19. Oktober 2026)