Kurz gesagt
In Deutschland legt kein Gesetz einen Prozentsatz fest, den ein Makler beim Kauf verlangen darf. Geregelt ist in den §§ 656a bis 656d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dagegen, wie die Provision verteilt werden kann, wenn Sie als Verbraucher eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus kaufen: Der Vertrag muss in Textform geschlossen werden, der Käufer darf nicht mehr zahlen müssen als der Verkäufer, und die Provision ist nur verdient, wenn die Tätigkeit des Maklers zum Vertrag führt. Diese Regeln gelten bundesweit in jedem Land.
Wann überhaupt eine Provision geschuldet ist
§ 652 BGB enthält die Grundregel. Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eine Provision verspricht, schuldet sie nur, wenn der Vertrag infolge dieses Nachweises oder dieser Vermittlung zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, kann die Provision erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist. Aufwendungen werden nur ersetzt, wenn das vereinbart ist, auch wenn kein Vertrag zustande kommt.
Lesen Sie die Klausel deshalb genau: Eine Provision, die schon „bei Unterzeichnung“ Ihres Maklervertrags fällig wird, egal ob Sie kaufen oder nicht, passt nicht zu § 652 Abs. 1.
Die Textform
Für eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus braucht der Vertrag mit dem Makler die Textform (§ 656a BGB); ein mündliches Versprechen allein genügt nicht. Die folgenden Regeln (§§ 656c, 656d) gelten nur, wenn der Käufer Verbraucher ist (§ 656b). Mehrfamilienhäuser, unbebaute Grundstücke und Gewerbeimmobilien sind nicht erfasst; sie behandelt dieser Ratgeber nicht.
Der Makler arbeitet für beide Seiten
Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufs eine Provision versprechen, müssen die Anteile gleich hoch sein (§ 656c Abs. 1). Vereinbart der Makler mit einer Partei, unentgeltlich für sie tätig zu sein, kann er von der anderen keine Provision verlangen. Ein Verzicht gegenüber einer Partei kommt auch der anderen zugute, und abweichende Vereinbarungen der Parteien sind nicht möglich. Ein Vertrag, der davon abweicht, ist unwirksam (§ 656c Abs. 2). § 654 ergänzt: Der Makler verliert den Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz, wenn er dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für die andere Seite tätig war.
Nur eine Seite hat den Makler beauftragt
Das ist der übliche Fall bei einem Inserat: Der Verkäufer hat den Makler beauftragt, der Käufer nicht. § 656d Abs. 1 erlaubt eine Vereinbarung, nach der die andere Partei die Provision zahlen oder erstatten muss, nur dann, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Praktisch darf der Anteil des Käufers also nicht höher sein als der des Verkäufers. Als Formel: Beträgt die Gesamtprovision T, darf der Käuferanteil höchstens T geteilt durch zwei betragen. Der Anspruch gegen den Käufer wird zudem erst fällig, nachdem die Partei, die den Makler beauftragt hat, gezahlt hat und der Makler oder diese Partei dies nachgewiesen hat.
Rechenbeispiel, keine Zusage: Legt der Vertrag eine Gesamtprovision von T fest und hat der Verkäufer den Makler beauftragt, genügt eine Klausel, die von Ihnen 70 % von T verlangt, § 656d Abs. 1 nicht, weil dem Verkäufer der kleinere Anteil bliebe.
Was das Gesetz nicht regelt
Gesetzlich geregelt ist nur der Verbraucherschutz: wer zur Zahlung herangezogen werden darf, in welcher Form und in welchem Verhältnis. Die hier gelesenen Texte legen keinen Provisionssatz, keine Obergrenze und keinen regionalen Brauch fest. Die in Inseraten genannten Sätze setzt der Makler selbst, und Sie können darüber verhandeln; es ist kein gesetzlicher Tarif. Zu Ihren übrigen Kosten siehe Kaufnebenkosten im Überblick. Weil die Bundesregeln nicht von Land zu Land abweichen, gibt es keine Länder-Tabelle. Was sich je nach Land unterscheidet, ist die Grunderwerbsteuer: siehe Grunderwerbsteuer.
Den Makler prüfen
Ein Immobilienmakler braucht eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO), die bei Unzuverlässigkeit oder ungeordneten Vermögensverhältnissen des Antragstellers versagt wird (§ 34c Abs. 2). Das Vermittlerregister nach § 11a GewO erfasst nur einige andere Gewerbe und führt Immobilienmakler nach § 34c nicht; für diesen Ratgeber wurde kein öffentliches Register der Makler gefunden. Die Behörde kann eine Erlaubnis im Umfang beschränken und mit Auflagen versehen, soweit dies zum Schutz der Auftraggeber erforderlich ist (§ 34c Abs. 1); deshalb kommt es auf den Wortlaut der Erlaubnis an, nicht nur auf ihr Vorhandensein. Lassen Sie sich vom Makler die Erlaubnis und die ausstellende Behörde nennen und wenden Sie sich an diese Behörde, wenn Sie es bestätigen lassen möchten. Payotte bewertet und empfiehlt keine Makler.
Was es kostet
Die Provision kommt zum Kaufpreis hinzu; ihren Anteil bestimmen der Vertrag und die genannten Regeln. Dazu kommen die Grunderwerbsteuer zum Satz Ihres Landes (3,5 % bis 6,5 %) sowie Notar- und Grundbuchkosten. Der Kaufnebenkosten-Rechner fasst die wichtigsten Kosten zusammen; die Provision aus Ihrem eigenen Vertrag fügen Sie selbst hinzu.
An wen Sie sich wenden können
Die Seite Immobilienmakler erklärt das Berufsbild allgemein. Ein Notar kann erläutern, wie die Urkunde die Maklerprovision behandelt. Ein Rechtsanwalt kann einen Maklervertrag prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Häufige Fragen
Zahlt der Käufer immer die Hälfte?
Nein. Das Gesetz schreibt keine Aufteilung vor. Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, darf der Anteil der anderen Partei den der ersten nicht übersteigen (§ 656d).
Ist eine mündliche Vereinbarung mit einem Makler wirksam?
Für eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus braucht der Maklervertrag die Textform (§ 656a).
Darf der Makler von uns beiden Provision verlangen?
Ja, aber dann in gleicher Höhe (§ 656c).
Welcher Prozentsatz ist üblich?
Das Gesetz nennt keinen. Lassen Sie sich den Betrag vor der Besichtigung schriftlich nennen.
Was gilt, wenn der Verkauf nicht zustande kommt?
Die Provision ist nur verdient, wenn der Vertrag durch die Tätigkeit des Maklers zustande kommt (§ 652).
Allgemeine Informationen aus den amtlichen Quellen, die auf dieser Seite genannt und datiert sind. Dies ist keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung: Fragen Sie für Ihre eigene Situation eine zugelassene Fachperson.
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Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 652 (wann die Maklerprovision verdient ist) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB § 654 (Verwirkung, wenn der Makler für die andere Seite vertragswidrig tätig wird) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB § 656a (Textform für den Maklervertrag) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB § 656b (gilt, wenn der Käufer Verbraucher ist) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB § 656c (Makler für beide Parteien tätig) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB § 656d (Vereinbarungen über die Maklerkosten) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- Gewerbeordnung (GewO) § 34c (Erlaubnis für Makler) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- GewO § 11a (das Vermittlerregister erfasst Immobilienmakler nicht) (abgerufen am 19. Oktober 2026)