Kurz gesagt
In Deutschland sind die Berufsbezeichnungen Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner geschützt. Nach Angaben der Bundesarchitektenkammer (BAK) darf sie nur führen, wer als Mitglied in die Liste einer der 16 Länderkammern eingetragen ist. Ein bundesweites Register gibt es nicht: Jedes Land hat seine eigene Kammer und seine eigene Online-Liste, und die Listen sind bewusst unvollständig. Die Honorarordnung (HOAI) bietet eine Honorartafel, doch die Parteien können ein höheres oder niedrigeres Honorar vereinbaren.
Was ein Architekt beim Immobilienkauf tut
Nichts, was wir gelesen haben, macht einen Architekten zu einem Teil des Kaufs. Der Beruf wird wichtig, wenn Sie eine Immobilie kaufen, die saniert werden muss, oder ein Grundstück, das Sie bebauen wollen. Zwei Punkte der BAK erklären, warum die Eintragung zählt: Sie bringt, in den Worten der BAK, „die volle Bauvorlageberechtigung für die Berufsaufgaben der Fachrichtung“, also das Recht, Bauantragsunterlagen einzureichen, und die Kammer Nordrhein-Westfalen sagt, ihre Liste gebe den Bauaufsichtsbehörden auch Auskunft über dieses Recht.
Ein Architekt beurteilt Planung, Statik und zulässige Arbeiten. Einen Marktwert ermittelt dagegen ein Gutachter: siehe Immobiliengutachter.
Wie die Berufsbezeichnung geregelt ist
Die Seite der BAK sagt: „Die Berufsbezeichnungen: Architekt/-in, Innenarchitekt/-in, Garten- und Landschaftsarchitekt/-in und Stadtplaner/-in sind in Deutschland geschützt. Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer bei einer Architektenkammer als Mitglied in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen ist.“
Die Voraussetzungen regeln die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer. Die BAK nennt das übliche Muster: für Architektur ein Studium von mindestens 4 Jahren (8 Semestern) in Vollzeit, für die anderen Fachrichtungen je nach Land 3 oder 4 Jahre. Auch ein Studienabschluss mit mindestens zwei Jahren Berufspraxis in den Hauptaufgaben der Fachrichtung kann zur Eintragung führen. Sie verweist zudem auf ein Musterarchitektengesetz, dem die Länder unterschiedlich gefolgt sind. Die Ländergesetze selbst konnten wir nicht öffnen, weil die Portale, die wir versuchten, ein Skript brauchten oder nichts lieferten; deshalb zitieren wir keine Paragrafen. Wenn eine Regel für Sie wichtig ist, lesen Sie das Gesetz Ihres Landes oder fragen Sie die Kammer.
So prüfen Sie einen Architekten selbst
- Fragen Sie nach der Kammer und dem Land, in dem die Person eingetragen ist, und nach der Fachrichtung der Eintragung.
- Nutzen Sie die Online-Liste dieser Kammer. Die Seite der BAK nennt alle 16 Kammern und verlinkt ihre Suchportale: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Über https://bak.de/qualitaet-und-baukultur/bauen/architektensuche/ gelangen Sie zu jedem einzelnen.
- Lesen Sie, was die Liste zeigt. Für Baden-Württemberg heißt es auf der Suchseite, man könne nach Namen suchen, eingegrenzt nach Postleitzahl, Ort oder Fachrichtung (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung), und sie zeige die von den Mitgliedern freigegebenen Adress- und Kontaktdaten. Für Nordrhein-Westfalen enthält die Liste die Kontaktdaten der Mitglieder.
- Werten Sie einen fehlenden Eintrag nicht als Beweis für irgendetwas. Die BAK sagt: „nicht jede/r eingetragene Architekt oder Architektin … ist automatisch auch über die Suchfunktionen der Landeskammer zu finden. Die Eintragung in die Onlineliste ist nicht verpflichtend für Kammermitglieder.“ Die Kammer Nordrhein-Westfalen warnt: „Nicht alle Mitglieder haben einer Veröffentlichung im Internet zugestimmt.“ Die Kammer Baden-Württemberg schreibt, Mitglieder, die der Veröffentlichung nach § 26 ihres Architektengesetzes widersprochen haben, seien nicht aufgeführt („Nicht aufgeführt in diesem Verzeichnis sind diejenigen Mitglieder, die einer Veröffentlichung ihrer Daten gemäß § 26 Architektengesetz widersprochen haben“).
- Steht die Person nicht in der Liste, fragen Sie die Kammer selbst schriftlich, ob sie Mitglied ist. Payotte hat nicht getestet, was die Kammern antworten.
Nutzungsbedingungen der Listen
Wir haben auf den drei Seiten, die wir lesen konnten, nach Nutzungsbedingungen gesucht und keine gefunden:
- Die Seite der BAK, die auf die 16 Portale verweist, enthält keine Bedingungen zur Weiterverwendung.
- Die Kammer Nordrhein-Westfalen sagt: „Der Gesetzgeber hat die Architektenkammer NRW damit beauftragt, die Architektenliste zu führen und diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“ Das ist eine Zweckangabe, keine Erlaubnis zum Kopieren.
- Die Seite aus Baden-Württemberg zeigt „die von den Mitgliedern zur Veröffentlichung freigegebenen Adress- und Kontaktinformationen“.
Die Bedingungen der übrigen 13 Kammern haben wir nicht gelesen. Weil keine Regel zur Weiterverwendung gefunden wurde, kopiert, sammelt oder veröffentlicht Payotte keine Einträge aus den Listen einer Kammer. Payotte verlinkt auf die Seite der BAK und bittet Sie, selbst zu suchen.
Was es kostet
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sagt in § 1, ihre Regeln „können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden“. Nach § 7 Absatz 1 gilt: „Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen.“ Fehlt eine Vereinbarung über die Höhe in Textform, gilt für die Grundleistungen der Basishonorarsatz aus den Tafeln als vereinbart. Absatz 2 verpflichtet den Architekten, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, vor dessen verbindlicher Erklärung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Tafelwerte vereinbart werden kann; ohne diesen Hinweis gilt statt eines höheren Honorars der Basishonorarsatz. Die HOAI liefert also einen Richtwert, keinen verbindlichen Preis. Wir nennen keinen Prozentsatz, denn der Betrag hängt vom Umfang der Arbeiten und von der Vereinbarung ab. Für die übrigen Kosten nutzen Sie den Kaufnebenkosten-Rechner.
Welchen Fachmann Sie sonst brauchen
Für den Wert der Immobilie ein Gutachter. Für den Kaufvertrag ein Notar. Für das Darlehen, das Arbeiten finanziert, ein Baufinanzierungsvermittler. Zu den Regeln für Energieausweise lesen Sie den Energieausweis beim Kauf.
Häufige Fragen
Kann sich in Deutschland jeder Architekt nennen?
Nein. Nach Angaben der BAK darf die Bezeichnung nur führen, wer als Mitglied in der Liste einer Kammer eingetragen ist.
Gibt es eine bundesweite Architektenliste?
Nein. Es gibt 16 Länderkammern und 16 Listen, erreichbar über die Seite der BAK.
Warum finde ich jemanden nicht, von dem ich weiß, dass er Mitglied ist?
Die Eintragung in die Online-Liste ist für Mitglieder nicht verpflichtend, und Mitglieder können der Veröffentlichung widersprechen.
Legt die HOAI ein festes Honorar fest?
Nein. Nach § 7 HOAI richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung in Textform; die Tafelwerte gelten als Basissätze, wenn kein Betrag vereinbart wurde.
Empfiehlt Payotte Architekten?
Noch nicht: Payotte listet in Deutschland noch kein Unternehmen und bewertet Architekten nie. Unternehmen können ihren Platz beantragen; Payotte wählt dann je Gewerbe und Gebiet ein Unternehmen auf Grundlage öffentlicher Daten nach einer veröffentlichten Skala aus, nie danach, was es zahlen kann. Die Eintragung bleibt von Ihnen selbst zu prüfen.
Quellen
- Bundesarchitektenkammer, Eintragung und Titelschutz (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- Bundesarchitektenkammer, Architektinnen- und Architektensuche (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, Online-Architektenliste (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- Architektenkammer Baden-Württemberg, Architektenliste (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- § 1 HOAI, Anwendungsbereich (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- § 7 HOAI, Honorarvereinbarung (abgerufen am 19. Oktober 2026)