Ratgeber · Käufer aus dem Ausland

Notarielle Kaufurkunde in Englisch oder einer anderen Sprache

Deutsche Urkunden sind deutsch. Wie ein Käufer ohne Deutschkenntnisse nach dem BeurkG Übersetzung, Dolmetscher oder eine Urkunde in anderer Sprache erhält.

Kurz gesagt

Notarielle Urkunden werden auf Deutsch errichtet (§ 5 Abs. 1 BeurkG). Ein Käufer, der kein Deutsch versteht, muss nicht blind unterschreiben: Ist der Notar überzeugt oder erklärt der Beteiligte, dass er der Sprache nicht hinreichend kundig ist, wird das in der Niederschrift vermerkt, und die Niederschrift muss dem Beteiligten statt des Vorlesens übersetzt werden (§ 16 Abs. 2 BeurkG). Auf Verlangen kann der Notar die Urkunde auch in einer anderen Sprache errichten, aber nur, wenn er diese Sprache hinreichend beherrscht (§ 5 Abs. 2). Eine schriftliche Übersetzung kann verlangt werden.

Der Regelfall und die zwei Ausnahmen

Ausgangspunkt ist § 5 Abs. 1: Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet. Zwei Wege ermöglichen einem englischsprachigen Käufer die Teilnahme.

Eine Urkunde in anderer Sprache. Nach § 5 Abs. 2 kann der Notar Urkunden auf Verlangen in einer anderen Sprache errichten und „soll“ dies nur tun, wenn er der Sprache hinreichend kundig ist. Das hängt vom einzelnen Notar ab; manche Notariate arbeiten auf Englisch, andere nicht. Ein Notar kann nicht gezwungen werden, eine Sprache zu verwenden, die er nicht beherrscht. Payotte bewertet und listet keine Notare; fragen Sie das Notariat deshalb vor der Terminbuchung direkt, ob es die Beurkundung in Ihrer Sprache durchführen kann.

Eine deutsche Urkunde mit Übersetzung. Ist ein Beteiligter der Urkundensprache nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend kundig, soll dies in der Niederschrift festgestellt werden (§ 16 Abs. 1). Die Niederschrift muss dem Beteiligten dann statt des Vorlesens übersetzt werden (§ 16 Abs. 2). Die übliche Regel, dass die Urkunde in Gegenwart des Notars vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss (§ 13 Abs. 1), wird für diesen Beteiligten damit durch die Übersetzung ersetzt.

Schriftliche Übersetzung und Dolmetscher

§ 16 Abs. 2 gibt dem Beteiligten mehr als eine mündliche Übersetzung. Verlangt er es, soll die Übersetzung zusätzlich schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden, und die schriftliche Übersetzung soll der Urkunde beigefügt werden. Der Notar soll darauf hinweisen, dass eine schriftliche Übersetzung verlangt werden kann, und diese Tatsachen sollen in der Urkunde vermerkt werden.

Wer übersetzt? Übersetzt der Notar nicht selbst, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden (§ 16 Abs. 3). Die Ausschlussgründe der §§ 6 und 7 BeurkG gelten für den Dolmetscher entsprechend (§ 16 Abs. 3); fragen Sie den Notar daher, ob eine Ihnen nahestehende Person eingesetzt werden kann. Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt im Sinne von § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, soll der Notar ihn vereidigen, es sei denn, alle Beteiligten verzichten darauf. Der Dolmetscher unterschreibt die Urkunde ebenfalls.

In der Praxis hat ein Käufer also vier Möglichkeiten: eine Urkunde auf Englisch, wo der Notar das anbietet; eine deutsche Urkunde, die der Notar übersetzt; eine deutsche Urkunde mit Dolmetscher; oder eine der beiden letzten Varianten mit beigefügter schriftlicher Übersetzung.

Was sich nicht ändert

Die Sprachregelung ändert, wie Sie die Urkunde verstehen, nicht, was das Gesetz verlangt. Ein Kaufvertrag muss nach § 311b Abs. 1 BGB weiterhin notariell beurkundet werden. Die Pflichten des Notars bleiben bestehen: den Willen der Beteiligten zu erforschen, die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu erläutern, die Erklärungen klar wiederzugeben und darauf zu achten, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden (§ 17 Abs. 1 BeurkG). Bei Verbraucherverträgen soll der Käufer den Entwurf rechtzeitig erhalten, im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung (§ 17 Abs. 2a). Bitten Sie um den Entwurf in der benötigten Sprache, sofern verfügbar, und nutzen Sie die zwei Wochen.

Soll ausländisches Recht anwendbar sein oder bestehen Zweifel, soll der Notar darauf hinweisen und das vermerken, ist aber nicht verpflichtet, über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen zu beraten (§ 17 Abs. 3). Ein englischsprachiger Käufer, bei dem Eigentum, Güterstand oder Erbplanung ein anderes Land berühren, sollte sich gesondert von einem Rechtsanwalt in diesem Land beraten lassen.

Ein praktischer Ablauf

  1. Teilen Sie dem Notariat bei der Anforderung des Entwurfs mit, dass Sie Englisch benötigen.
  2. Fragen Sie, ob die Urkunde selbst auf Englisch sein kann oder ob ein Übersetzer oder Dolmetscher eingesetzt wird und wer ihn beauftragt und bezahlt.
  3. Verlangen Sie die schriftliche Übersetzung, wenn Sie vor der Beurkundung lesen möchten.
  4. Sagen Sie bei der Beurkundung, wenn etwas unklar ist; dafür ist die Übersetzung da.
  5. Bewahren Sie die Urkunde und eine beigefügte Übersetzung zusammen auf.

Was es kostet

Die Notargebühren ergeben sich aus der gesetzlichen Tabelle und hängen nicht von der Qualität des Englischen ab. Bei einem Kauf für 400.000 €, berechnet nach dem GNotKG: Beurkundung mit 2,0 = 1.570 €, Vollzug mit 0,5 = 392,50 € und Betreuung mit 0,5 = 392,50 €, das sind 2.355 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, 2.802,45 €. Eine eigene Gebühr für die Übersetzung der Niederschrift habe ich im gelesenen Kostenverzeichnis nicht gefunden; Dolmetscher und Übersetzer können gesondert abrechnen, fragen Sie das Notariat daher, was es erwartet und wer zahlt. Mehr dazu unter Notar- und Grundbuchkosten.

An wen Sie sich wenden können

An den Notar, der die Urkunde beurkundet; an einen vereidigten Übersetzer für eine vorab angefertigte schriftliche Übersetzung des Entwurfs; und, wenn das Recht Ihres eigenen Landes berührt ist, an einen dort zugelassenen Rechtsanwalt. Siehe auch die Rolle des Notars und die Seite Notar.

Häufige Fragen

Kann die Urkunde nur auf Englisch unterschrieben werden?

Nur wenn der Notar zustimmt und die Sprache hinreichend beherrscht (§ 5 Abs. 2 BeurkG). Andernfalls ist sie deutsch, mit einer Übersetzung für Sie.

Habe ich Anspruch auf eine schriftliche Übersetzung?

Wenn Sie eine verlangen, soll die Übersetzung schriftlich angefertigt, Ihnen vorgelegt und der Urkunde beigefügt werden (§ 16 Abs. 2).

Darf mein Freund dolmetschen?

Übersetzt der Notar nicht selbst, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden, für den die Ausschlussgründe der §§ 6 und 7 BeurkG entsprechend gelten. Lassen Sie den Notar entscheiden, wer geeignet ist.

Unterschreibt der Dolmetscher?

Ja, die Niederschrift soll auch vom Dolmetscher unterschrieben werden (§ 16 Abs. 3).

Ist die Urkunde wirksam, wenn ich kein Deutsch verstanden habe?

Die Lösung des Gesetzes sind der vermerkte Befund und die Übersetzung. Darüber hinaus enthalten die gelesenen Quellen keine Entscheidung; fragen Sie bei einem konkreten Streit einen Rechtsanwalt.

Allgemeine Informationen aus den amtlichen Quellen, die auf dieser Seite genannt und datiert sind. Dies ist keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung: Fragen Sie für Ihre eigene Situation eine zugelassene Fachperson.

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Quellen

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