Kurz gesagt
Wohngeld ist ein einkommensabhängiger Zuschuss zu den Wohnkosten für Menschen mit geringem Einkommen, die keine Leistung beziehen, die ihre Miete bereits abdeckt. Mieter erhalten es als Mietzuschuss, Eigentümer, die selbst im Haus oder in der Wohnung wohnen, als Lastenzuschuss. Die Höhe hängt von der Haushaltsgröße, der Miete oder Belastung und dem Haushaltseinkommen ab; ein Anspruch besteht nicht, wenn der Betrag unter 10 € im Monat läge. Das Gesetz ist ein Bundesgesetz, aber jedes Land bestimmt die Stelle, die entscheidet, meist die Gemeinde oder der Kreis.
Wer Anspruch hat
§ 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) bestimmt die berechtigte Person. Beim Mietzuschuss ist es, wer eine Wohnung gemietet hat und bewohnt, auch wer im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen wohnt. Beim Lastenzuschuss ist es der Eigentümer eines selbst bewohnten Wohnraums. Inhaber eines Erbbaurechts, eines Wohnungsrechts oder eines Nießbrauchs werden wie Eigentümer behandelt.
Kämen mehrere Haushaltsmitglieder in Betracht, ist nur eines von ihnen antragstellende Person, und der Haushalt wählt, wer es ist. Die Leistung wird nach § 26 monatlich im Voraus auf das Konto dieser Person gezahlt.
Ausländische Staatsangehörige
Ausländer sind einbezogen, doch § 3 Abs. 5 stellt Bedingungen: Sie müssen sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und ein Aufenthaltsrecht haben. Als Wege genannt sind ein Recht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz oder ein Recht aus einem völkerrechtlichen Abkommen. Dieselbe Vorschrift bestimmt, dass Inhaber bestimmter Titel in der Regel keinen Anspruch haben: eine Erlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche, zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium, eine Chancenkarte, ein studienbezogenes Praktikum oder der Europäische Freiwilligendienst. Passt Ihr Status nicht offensichtlich zu den genannten, fragen Sie die Behörde, bevor Sie sich auf diesen Ratgeber verlassen.
Wer ausgeschlossen ist
Wohngeld können Sie nicht beanspruchen, wenn Sie eine Leistung beziehen, die die Wohnkosten bereits berücksichtigt. § 7 zählt sie auf: unter anderem das Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. § 20 schließt außerdem Haushalte aus, in denen alle Mitglieder dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung wie BAföG haben. § 21 fügt hinzu, dass kein Anspruch besteht, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, „insbesondere wegen erheblichen Vermögens“. Einen Betrag für diese Schwelle nennt das Gesetz nicht.
Wie der Betrag berechnet wird
§ 19 legt eine Formel fest: 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y) Euro im Monat, wobei M die zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist, Y das monatliche Gesamteinkommen und a, b und c Werte nach Haushaltsgröße aus Anlage 2 sind. Sie müssen sie nicht selbst rechnen, das tut die Behörde, aber die Struktur zeigt, was das Ergebnis bewegt.
Drei Größen zählen:
- Haushaltsmitglieder. Die Zahl der berücksichtigten Personen, nicht nur der Antragsteller.
- Miete oder Belastung. Nur bis zu einem Höchstbetrag. Die Höchstbeträge in Anlage 1 hängen von der Haushaltsgröße und von der Mietenstufe (I bis VII) Ihrer Gemeinde ab, die das Statistische Bundesamt nach § 12 bestimmt.
- Einkommen. § 16 zieht vom Jahreseinkommen jeweils 10 % ab für Einkommensteuer, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherungsbeiträge, die Sie voraussichtlich zahlen.
§ 12 fügt für jede antragstellende Person außerdem zwei Pauschalen hinzu. Die Heizkostenkomponente beträgt 110,40 € im Monat für eine Person (142,60 € für zwei, 170,20 € für drei). Die Klimakomponente erhöht den Höchstbetrag um 19,20 € im Monat für eine Person (24,80 € für zwei, 29,60 € für drei).
Ein Rechenbeispiel
Dies ist eine Rechnung aus dem Gesetz, kein Angebot. Für einen Einpersonenhaushalt in Mietenstufe III nennt Anlage 1 einen Höchstbetrag von 456 €. Nach § 11 Abs. 1 ist die zu berücksichtigende Miete auf 456 € zuzüglich der Klimakomponente von 19,20 € begrenzt, also 475,20 €, hinzu kommt die Heizkostenentlastung von 110,40 €. Der in die Formel eingehende Höchstbetrag der Miete beträgt somit 585,60 €. Eine Miete über dem Höchstbetrag erhöht das Wohngeld nicht.
Wann es beginnt und wie lange es läuft
Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt (§ 22). Der Bewilligungszeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, in dem Sie den Antrag stellen (§ 25 Abs. 2); stellen Sie ihn also, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Es soll für 12 Monate bewilligt werden und kann bis zu 24 Monate verlängert werden, wenn sich die Verhältnisse voraussichtlich nicht ändern. Sie können früh neu beantragen: Ein Antrag, der mehr als zwei Monate vor Ende des Zeitraums gestellt wird, gilt als am Ersten des zweiten Monats vor dessen Ende gestellt.
Die Anpassung 2027
§ 43 sieht vor, dass die Höchstbeträge und die Formelwerte am 1. Januar jedes zweiten Jahres fortgeschrieben werden; die erste Anpassung nach dieser Regel war am 1. Januar 2025. Die zweite Fortschreibungsverordnung ist im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 314 veröffentlicht. Nach diesem Rhythmus fällt die nächste Anpassung auf den 1. Januar 2027. Eine Verordnung für 2027 wurde für diesen Ratgeber nicht gelesen; prüfen Sie daher die aktuelle Anlage, bevor Sie rechnen.
Was es kostet
Für den Antrag fällt nach keiner für diesen Ratgeber gelesenen Vorschrift eine Gebühr an. Ihr Aufwand sind die Unterlagen: Mietvertrag, Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, Meldebescheinigung und, bei Eigentümern, der Nachweis der Belastung.
An wen Sie sich wenden
Anträge gehen an die Wohngeldbehörde der Gemeinde oder des Kreises (§ 24); die Behörde berät zu ihren eigenen Formularen. Mieter können sich beim Ausfüllen von einem Mieterverein helfen lassen. Ein Eigentümer mit komplexer Belastung kann einen Baufinanzierungsvermittler bitten, die Darlehenszahlungen zu belegen. Zu den Kosten einer Eigentumswohnung siehe den Kaufnebenkosten-Rechner.
Häufige Fragen
Kann ich Wohngeld und Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld zugleich bekommen?
Grundsätzlich nein. § 7 schließt Bezieher von Grundsicherungsgeld und ähnlichen Leistungen aus, mit engen Ausnahmen, solange über diese Leistungen noch nicht entschieden ist.
Kann der Eigentümer einer Wohnung Wohngeld beantragen?
Ja, als Lastenzuschuss nach § 3 Abs. 2, für eine selbst bewohnte Wohnung. § 21 versagt ihn dennoch, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, etwa bei erheblichem Vermögen.
Ist Wohngeld ein Darlehen?
Nein. Es ist ein Zuschuss nach § 1, kein Darlehen.
Welche Behörde entscheidet?
Die vom Land bestimmte Stelle (§ 24). Vielerorts ist es die Gemeinde oder das Kreisamt.
Bekomme ich bei höherer Miete mehr Wohngeld?
Nur bis zum Höchstbetrag für Ihre Haushaltsgröße und Mietenstufe. Darüber hinaus wird die Miete nicht berücksichtigt.
Allgemeine Informationen aus den amtlichen Quellen, die auf dieser Seite genannt und datiert sind. Dies ist keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung: Fragen Sie für Ihre eigene Situation eine zugelassene Fachperson.
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Quellen
- Wohngeldgesetz (WoGG), §§ 1, 3, 7, 11, 12, 16, 19, 21, 22, 24, 25 (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- WoGG, § 12 (Mietenstufen, Heizkosten- und Klimakomponente) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- WoGG, Anlage 1 (Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Mietenstufe) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- WoGG, § 43 (Anpassung alle zwei Jahre) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes, BGBl. 2024 I Nr. 314 (recht.bund.de) (abgerufen am 19. Oktober 2026)