Ratgeber · Mieten

WBS: der Wohnberechtigungsschein für geförderte Wohnungen

Mit dem Wohnberechtigungsschein (WBS) mieten Sie eine geförderte Wohnung. Bundesweite Einkommensgrenzen, ein Jahr gültig, wer ihn beantragt, Länderabweichungen.

Kurz gesagt

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist das Dokument, das ein Vermieter sehen muss, bevor er Ihnen eine öffentlich geförderte Wohnung vermietet. Ihn stellt für ein Jahr die vom Land bestimmte Stelle aus, wenn Ihr Haushalt eine Einkommensgrenze einhält. Die bundesrechtliche Grundlage im Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) liegt bei 12.000 € im Jahr für eine Person und 18.000 € für zwei Personen, die Länder dürfen aber andere Grenzen festlegen; maßgeblich ist daher der Wert in Ihrem eigenen Bundesland.

Wozu der Schein dient

Nach § 27 Abs. 1 WoFG darf, wer eine geförderte Wohnung zur Nutzung überlässt, sie nur einem Wohnungssuchenden überlassen, der ihm zuvor einen WBS übergeben hat. Geförderte Wohnungen unterliegen als Gegenleistung für öffentliche Mittel Belegungs- und Mietbindungen; deshalb ist der Zugang auf Haushalte unter der Einkommensgrenze beschränkt. Der Schein zeigt, welche Einkommensgrenze Sie einhalten und welche Wohnungsgröße für Ihren Haushalt gilt.

Der Schein verschafft Ihnen keine Wohnung. Er erlaubt Ihnen, sich auf Wohnungen zu bewerben, die ihn verlangen. Der Vermieter ist zur Prüfung verpflichtet, und eine Überlassung ohne Schein kann auf Verlangen der Behörde beendet werden (§ 27 Abs. 6).

Wer ihn beantragen kann

Nach § 27 Abs. 2 stellt die Behörde den Schein auf Antrag für ein Jahr aus. Antragsberechtigt sind Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, sich hier auf längere Zeit eine Wohnung zu nehmen und einen eigenen Haushalt zu führen. Staatsangehörigkeiten nennt das Gesetz nicht. Für Ausländer kommt es praktisch darauf an, ob der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist und ob sie hier auf längere Zeit leben können; die Behörde entscheidet anhand der vorgelegten Unterlagen. Das Gesetz stellt auch auf den Haushalt ab: Antragsteller und Haushaltsangehörige (§ 18) zählen zusammen.

Die bundesrechtliche Einkommensgrenze

§ 9 Abs. 2 legt die Grenze für das Jahreseinkommen fest:

  • 12.000 € für einen Einpersonenhaushalt;
  • 18.000 € für einen Zweipersonenhaushalt;
  • zuzüglich 4.100 € für jede weitere zum Haushalt gehörende Person;
  • zuzüglich 500 € für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes.

Nach § 27 Abs. 3 ist der Schein zu erteilen, wenn der Haushalt diese Grenze einhält, und er muss angeben, welche Grenze eingehalten wird. Ein Land kann eine andere Grenze festlegen (§ 9 Abs. 3); der Bundeswert gilt dann in diesem Land nicht mehr.

Maßgeblich ist nicht das Bruttogehalt

Die Grenze gilt für das Gesamteinkommen des Haushalts, das § 20 als Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Freibeträge und Abzüge nach § 24 bestimmt. Dazu zählen:

  • 4.500 € für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 (oder mindestens 80, wenn er häuslich pflegebedürftig ist);
  • 4.000 € für junge Ehepaare, bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung, wenn keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat;
  • 600 € für jedes Kind unter 12 Jahren, wenn der Antragsteller allein mit Kindern zusammenlebt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung außerhalb des Haushalts ist;
  • bis zu 600 €, wenn ein Kind zwischen 16 und 25 Jahren eigenes Einkommen hat;
  • Unterhaltsleistungen bis zu dem Betrag, der in einer notariellen Vereinbarung, einem Gerichtsurteil oder einer behördlichen Entscheidung festgelegt ist.

Da die Voraussetzungen der einzelnen Posten speziell sind, fragen Sie die ausstellende Stelle, wie sie Ihren Fall behandelt. Maßgeblich ist die Regelung, die am Tag der Antragstellung gilt (§ 20).

Wo die Länder abweichen

Das Gesetz überlässt die praktischen Regeln den Ländern. Nach § 3 Abs. 2 führen die Länder die soziale Wohnraumförderung als eigene Aufgabe durch und regeln das Verfahren, und § 9 Abs. 3 erlaubt ihnen, von den Einkommensgrenzen abzuweichen, um den örtlichen Wohnverhältnissen Rechnung zu tragen, etwa für Haushalte, die schwer eine Wohnung finden. § 10 setzt Grundsätze für die Wohnungsgrößen, die die Länder in Regeln umsetzen (eine Zimmerzahl oder eine Wohnfläche). Nach § 27 Abs. 4 muss der Schein die für Ihren Haushalt geltende Wohnungsgröße angeben und erlaubt im Einzelfall eine Abweichung bei besonderem persönlichem oder beruflichem Bedarf oder zu erwartendem zusätzlichem Raumbedarf.

Die Bundeswerte sind also eine Grundlage und keine einheitliche deutsche WBS-Einkommenstabelle: Hat ein Land von seiner Befugnis nach § 9 Abs. 3 Gebrauch gemacht, gelten stattdessen seine eigenen Grenzen. Dieser Ratgeber enthält keine Länder-Tabelle, weil die Landesverordnungen dafür nicht ausgewertet wurden: Die Zahlen erhalten Sie bei der Stelle, die den Schein an Ihrem Wohnort ausstellt.

Ausnahmen und Einzug

Nach § 27 Abs. 3 kann die Behörde den Schein auch oberhalb der Grenze erteilen, und zwar in zwei Fällen: wenn eine Ablehnung eine besondere Härte wäre oder wenn durch den Einzug eine andere geförderte Wohnung mit niedrigerer Miete je Quadratmeter oder mit einer über der maßgeblichen Größe liegenden Fläche frei wird. § 27 Abs. 7 regelt auch den Eigentümer einer geförderten Wohnung, der selbst einziehen will: Dazu braucht er die Zustimmung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn Eigentümer und Haushalt selbst Anspruch auf einen Schein hätten.

Was es kostet

In den für diesen Ratgeber ausgewerteten Vorschriften ist keine Gebühr festgelegt. Gebührenordnungen der Länder und Gemeinden können sich unterscheiden, fragen Sie daher die ausstellende Stelle. Ihre Kosten sind die Unterlagen: Einkommensnachweise des Haushalts, Nachweise zu Wohnsitz und Identität und gegebenenfalls ein Nachweis der Behinderung oder eines der oben genannten Freibeträge.

Wen Sie hinzuziehen sollten

Die ausstellende Stelle, meist das Wohnungsamt der Gemeinde oder des Kreises, ist die erste Anlaufstelle und die einzige, die Ihre Grenze bestätigen kann. Haben Sie eine geförderte Wohnung, kann ein Mieterverein bei Fragen zum Mietvertrag helfen. Wenn Sie später kaufen möchten, siehe den Kaufnebenkosten-Rechner und den Baufinanzierungsrechner.

Häufige Fragen

Wie lange gilt ein WBS?

Ein Jahr ab Ausstellung, nach § 27 Abs. 2 WoFG.

Ist der WBS dasselbe wie Wohngeld?

Nein. Der WBS eröffnet den Zugang zu einer geförderten Wohnung. Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Miet- oder Belastungskosten.

Kann ich ihn aus dem Ausland beantragen?

§ 27 Abs. 2 verlangt, dass Sie sich nicht nur vorübergehend im Land aufhalten und hier auf längere Zeit Ihre Wohnung nehmen können. Eine Antragstellung vor der Einreise ist daher zweifelhaft. Fragen Sie die Behörde an dem Ort, an dem Sie wohnen wollen.

Muss der Vermieter danach fragen?

Ja. Nach § 27 Abs. 1 darf die Wohnung nur an jemanden überlassen werden, der vorher einen WBS übergibt.

Was, wenn mein Einkommen im Laufe des Jahres steigt?

Das Gesetz misst das Einkommen zum Zeitpunkt des Antrags (§ 20). Die Regeln zu späteren Änderungen sind Ländersache; fragen Sie die ausstellende Stelle.

Allgemeine Informationen aus den amtlichen Quellen, die auf dieser Seite genannt und datiert sind. Dies ist keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung: Fragen Sie für Ihre eigene Situation eine zugelassene Fachperson.

Weitere Ratgeber zum Thema Mieten

Quellen

Alle Ratgeber · Payotte Deutschland