Kurz gesagt
Einen Baukredit mit Zinsbindung vorzeitig abzulösen, ist nicht immer kostenlos. Drei Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) greifen ineinander: § 500 (das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung, das bei einem Immobiliardarlehen mit gebundenem Zinssatz während der Zinsbindung ein berechtigtes Interesse voraussetzt), § 502 (die Bank kann eine „angemessene“ Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar durch die vorzeitige Rückzahlung entstandenen Schaden verlangen, bei Immobiliardarlehen ohne prozentuale Obergrenze) und § 489 (ein Kündigungsrecht nach zehn Jahren mit sechs Monaten Frist, in dessen Text keine Entschädigungsklausel steht). Es sind Bundesregeln, in allen Ländern gleich.
Drei verschiedene Wege
Viele werfen drei getrennte Wege aus einem Darlehen durcheinander. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen.
| Weg | Vorschrift | Voraussetzung | Entschädigungsklausel im Gesetzestext? |
|---|---|---|---|
| Vorzeitige Rückzahlung während der Zinsbindung | § 500 Abs. 2 BGB | berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers | ja, § 502 |
| Kündigung eines durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehens mit gebundenem Zinssatz | § 490 Abs. 2 BGB | berechtigte Interessen erfordern es; sechs Monate seit vollständigem Empfang | ja, § 490 Abs. 2 Satz 3 |
| Kündigung nach zehn Jahren | § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB | zehn Jahre seit vollständigem Empfang; sechs Monate Kündigungsfrist | keine in § 489 |
§ 500 Abs. 2 BGB geht vom Grundsatz aus, dass ein Verbraucher ein Darlehen „jederzeit“ ganz oder teilweise zurückzahlen kann. Bei einem Immobiliardarlehen mit gebundenem Sollzinssatz ist die Rückzahlung innerhalb der Zinsbindung aber nur zulässig, wenn der Darlehensnehmer ein berechtigtes Interesse hat. Ist diese Voraussetzung erfüllt, findet das gesonderte Kündigungsrecht des § 490 Abs. 2 keine Anwendung, und der Entschädigungsanspruch richtet sich nach § 502.
§ 490 Abs. 2 nennt ein typisches berechtigtes Interesse: Der Darlehensnehmer muss das beliehene Grundstück anderweitig verwerten; der übliche Fall ist der Verkauf. Außerdem müssen seit der vollständigen Auszahlung des Darlehens sechs Monate vergangen sein, und die Kündigungsfristen des § 488 Abs. 3 (drei Monate) sind einzuhalten. Der Darlehensnehmer muss den Schaden der Bank ersetzen.
Was die Bank verlangen darf
§ 502 Abs. 1 BGB: Bei vorzeitiger Rückzahlung kann die Bank eine angemessene Entschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Rückzahlung einen gebundenen Sollzins schulden. Das Gesetz nennt für ein Immobiliardarlehen weder eine Formel noch einen Prozentsatz. Die Grenzen in § 502 Abs. 3, nämlich 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags (0,5 %, wenn nicht mehr als ein Jahr bis zum vereinbarten Ende bleibt) und der Zins, den Sie bis zum vereinbarten Termin gezahlt hätten, sind nur für allgemeine Verbraucherdarlehen geschrieben. Eine Bank, die ein Immobiliardarlehen vergeben hat, ist an diese Grenzen daher nicht gebunden.
§ 502 Abs. 2 BGB schließt den Anspruch in zwei Fällen aus:
- Die Rückzahlung erfolgt aus einer Versicherung, die Sie nach dem Darlehensvertrag selbst zur Sicherung der Rückzahlung abschließen mussten.
- Die Angaben des Vertrags zur Laufzeit, zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder zur Berechnung der Entschädigung sind unzureichend.
Der zweite Fall ist der Grund, warum man einen Vertrag vor einem Verkauf genau lesen sollte. Das Gesetz sagt nicht, wie viele Angaben „ausreichend“ sind; das ist eine Frage für einen Rechtsanwalt, der Ihren tatsächlichen Vertrag und die Berechnung der Bank liest.
Was das Zehn-Jahres-Kündigungsrecht ändert
Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann ein Darlehensnehmer mit gebundenem Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Das Recht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden (§ 489 Abs. 4). § 489 erwähnt keinen Entschädigungsanspruch. Eine neue Vereinbarung über die Rückzahlungszeit oder den Zinssatz verlegt den Fristbeginn auf den Tag dieser Vereinbarung.
Der Ratgeber zu den Zinsbindungsfristen beschreibt die übrigen Kündigungstermine. Ein Vorbehalt: Eine Kündigung nach § 489 Abs. 3 gilt als nicht erfolgt, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen nach ihrem Wirksamwerden zurückzahlen. Halten Sie die Mittel daher bereit, bevor Sie kündigen.
Geförderte Darlehen haben eigene Bedingungen
Die KfW erklärt für ihre Programme 124 (Wohneigentumsprogramm) und 300 (Familien), dass der gesamte noch offene Betrag jederzeit vorzeitig zurückgezahlt werden kann, dass dann eine Entschädigung (Vorfälligkeitsentschädigung) fällig wird und dass Teilrückzahlungen und Sondertilgungen nicht möglich sind. Siehe den Ratgeber zu den KfW-Förderkrediten für Wohneigentum. Für andere Darlehen spricht § 500 Abs. 2 BGB von der Rückzahlung „ganz oder teilweise“, vorbehaltlich der oben genannten Voraussetzung während der Zinsbindung.
Wenn Sie die Immobilie verkaufen
Ein Verkauf ist das übliche Beispiel für ein berechtigtes Interesse nach § 490 Abs. 2. Die Freigabe durch die Bank und die Löschung im Grundbuch sind im Ratgeber zur Grundschuld beschrieben, die Kosten eines Verkaufs im Ratgeber Immobilienverkauf: Kosten. Ob ein Käufer das Darlehen mit der Immobilie übernehmen kann, hängt vom Vertrag und von der Bank ab; die für diesen Ratgeber gelesenen Vorschriften regeln das nicht.
Was es kostet
Eine gesetzliche Preisliste gibt es nicht. In der Praxis zahlen Sie den von der Bank berechneten Schaden, wie er in ihrer Berechnung steht, plus die Kosten der Löschung der Grundschuld (Grundbuchgebühr 0,5 des Wertes nach Tabelle B, GNotKG 14140; Notargebühr 0,5 für die Löschungsbewilligung des Eigentümers, mindestens 30 €). Lassen Sie sich die Berechnung schriftlich geben und prüfen Sie sie anhand der Vertragsformulierung zur Berechnung der Entschädigung (§ 502 Abs. 2 Nr. 2).
Welcher Fachmann hilft
Ein Rechtsanwalt für Bank- oder Immobilienrecht kann den Vertrag und die Berechnung lesen; Payotte listet keine Rechtsanwälte. Ein Baufinanzierungsvermittler kann Umschuldungsangebote vergleichen (siehe die Seite Baufinanzierungsvermittler), und der Notar wickelt die Löschung der Grundschuld ab (siehe die Seite Notar).
Häufige Fragen
Gibt es in Deutschland eine Obergrenze für die Vorfälligkeitsentschädigung?
Nicht bei Immobiliardarlehen. Die Grenzen von 1 % und 0,5 % in § 502 Abs. 3 BGB gelten nur für allgemeine Verbraucherdarlehen.
Kann ich nach zehn Jahren ohne Entschädigung zurückzahlen?
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gibt Ihnen in jedem Fall ein Kündigungsrecht nach zehn Jahren, und der Paragraf enthält keine Entschädigungsklausel. Ihr Vertrag und die Haltung der Bank müssen trotzdem geprüft werden.
Ich verkaufe mein Haus. Muss ich eine Entschädigung zahlen?
Wird das Darlehen innerhalb der Zinsbindung zurückgezahlt, erlaubt § 502 der Bank, ihren unmittelbaren Schaden zu verlangen; § 490 Abs. 2 sieht in der anderweitigen Verwertung des beliehenen Grundstücks, etwa durch einen Verkauf, ein berechtigtes Interesse.
Was gilt, wenn mein Vertrag nicht erklärt, wie die Entschädigung berechnet wird?
§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB schließt den Anspruch aus, wenn die Angaben des Vertrags zur Laufzeit, zum Kündigungsrecht oder zur Berechnung unzureichend sind.
Gilt das Gleiche für einen KfW-Kredit?
Die KfW-Seite besagt, dass eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Restbetrags möglich ist, dass dafür eine Entschädigung fällig wird und dass Teilrückzahlungen nicht möglich sind.
Allgemeine Informationen aus den amtlichen Quellen, die auf dieser Seite genannt und datiert sind. Dies ist keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung: Fragen Sie für Ihre eigene Situation eine zugelassene Fachperson.
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Quellen
- BGB § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB § 502 Vorfälligkeitsentschädigung (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB § 491 Verbraucherdarlehensvertrag (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- KfW, Wohneigentumsprogramm (124): vorzeitige Rückzahlung (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- KfW, Wohneigentum für Familien, Kredit 300: vorzeitige Rückzahlung (abgerufen am 19. Oktober 2026)