Kurz gesagt
Das deutsche Recht legt den größten Teil der Kosten eines Immobilienverkaufs auf den Käufer: Standardmäßig trägt der Käufer den Notar, die Urkunde und die Grundbucheintragung (§ 448 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Die Kosten des Verkäufers hängen daher meist von seiner Lage ab: eine Maklerprovision, wenn er einen Makler beauftragt hat, die Löschung seiner Grundschuld, eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank, der Energieausweis und die Einkommensteuer auf den Gewinn, wenn die Immobilie zehn Jahre oder kürzer gehalten und nicht selbst bewohnt wurde. Kein Gesetz legt einen Provisionssatz fest. Diese Regeln sind bundesweit einheitlich.
Wer standardmäßig was zahlt
Drei Regeln legen die Ausgangslage fest.
- Der Käufer zahlt Notar und Grundbuch. § 448 Abs. 2 BGB: Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung im Grundbuch und der dazu nötigen Erklärungen. Der Vertrag kann etwas anderes vorsehen.
- Die Grunderwerbsteuer zahlt in der Praxis der Käufer. Beide Vertragsparteien haften dem Finanzamt (§ 13 Nr. 1 GrEStG), doch das Finanzministerium Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass die Parteien meist vereinbaren, dass der Käufer sie allein trägt. Den Satz bestimmt jedes Land zwischen 3,5 % und 6,5 %, sodass die Gesamtkosten des Käufers je nach Land verschieden sind; siehe den Ratgeber zur Grunderwerbsteuer. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts muss vorliegen, bevor der Käufer eingetragen werden kann (§ 22 GrEStG).
- Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Ohne notarielle Urkunde ist ein Grundstückskauf unwirksam, bis Auflassung und Eintragung den Mangel heilen (§ 311b Abs. 1 BGB). Die Notarkosten trägt standardmäßig der Käufer.
Die Maklerprovision
Bei einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, die an einen Verbraucher verkauft werden, bedarf der Maklervertrag der Textform (§ 656a BGB). Lässt sich der Makler von Verkäufer und Käufer eine Provision versprechen, müssen beide den gleichen Betrag schulden (§ 656c BGB). Arbeitet der Makler für eine Seite unentgeltlich, kann er von der anderen nichts verlangen. Hat nur der Verkäufer den Maklervertrag geschlossen, ist eine Vereinbarung, die den Käufer zahlen lässt, nur wirksam, wenn der Verkäufer mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt, und der Anteil des Käufers wird erst fällig, wenn der Verkäufer gezahlt und den Nachweis geführt hat (§ 656d BGB). Ein abweichender Maklervertrag ist nach § 656c Abs. 2 unwirksam.
Einfach gesagt: Hat der Verkäufer den Makler beauftragt, kann der Käufer höchstens die Hälfte der gesamten Provision tragen müssen. Das Gesetz legt keinen Prozentsatz fest, deshalb wird hier keiner genannt. Die Provision ist Sache des Maklervertrags. Makler nach § 34c der Gewerbeordnung haben kein öffentliches Register, in dem man sie prüfen könnte.
Das Darlehen beenden
Ist die Immobilie beliehen, muss das Darlehen geregelt werden, bevor der Käufer ein sauberes Grundbuch bekommt.
- Vorfälligkeitsentschädigung. Die Rückzahlung eines Darlehens mit Zinsbindung innerhalb der Bindung kann der Bank einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihren unmittelbaren Schaden geben (§ 502 BGB); § 490 Abs. 2 nennt den Bedarf, die Immobilie anderweitig zu verwerten, etwa durch Verkauf, als berechtigtes Interesse. Bei Immobiliardarlehen gilt keine prozentuale Obergrenze. Einzelheiten stehen im Ratgeber zur vorzeitigen Rückzahlung.
- Löschung der Grundschuld. Grundbuchgebühr für die Löschung in Abteilung III: 0,5 des Tabellenwerts B der Grundschuld (GNotKG 14140). Notargebühr, wenn die Löschungsbewilligung des Eigentümers beurkundet wird: 0,5, mindestens 30 € (KV 21201 Nr. 4), zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Als Rechenbeispiel für eine Grundschuld über 300.000 € (Tabelle B: 635 €): Grundbuch 317,50 €; Notar 317,50 € zuzüglich Umsatzsteuer. Den Ablauf erklärt der Ratgeber zur Grundschuld.
Der Energieausweis
Vor dem Verkauf eines Gebäudes muss ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn kein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3 GModG, das umbenannte Gebäudeenergiegesetz, in Kraft seit dem 29. Juli 2026). Verkäufer oder Makler müssen ihn Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung zeigen und nach Vertragsschluss unverzüglich übergeben (§ 80 Abs. 4). Liegt bei der Veröffentlichung einer Online- oder Zeitungsanzeige ein Ausweis vor, muss die Anzeige die Art des Ausweises, den Energiewert, den wesentlichen Energieträger der Heizung, das Baujahr eines Wohngebäudes und seine Effizienzklasse nennen (§ 87). Einen Preis für den Ausweis nennt das Gesetz nicht. Siehe auch den Ratgeber zum Energieausweis beim Kauf.
Mängel und was Sie sagen
Auf eine Klausel, die die Rechte des Käufers bei Mängeln ausschließt, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB).
Steuer auf den Gewinn
Wer innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf verkauft und die Immobilie nicht wie vorgeschrieben selbst bewohnt hat, schuldet Einkommensteuer auf den Gewinn (§ 23 EStG). Wer länger als zehn Jahre hält, ist nicht mehr steuerpflichtig. Die vollständige Regel, die Freigrenze von 1.000 € und die Lage Nichtansässiger stehen im Ratgeber zur Spekulationsfrist von zehn Jahren. Bei einer geerbten Immobilie siehe geerbte Immobilie verkaufen.
Was es kostet
| Posten | Regel | Betrag |
|---|---|---|
| Notar und Grundbucheintragung für den Verkauf | Käufer, standardmäßig (§ 448 Abs. 2 BGB) | nicht beim Verkäufer |
| Grunderwerbsteuer | beide haften; meist als Last des Käufers vereinbart | Satz je nach Land, 3,5 % bis 6,5 % |
| Maklerprovision | Maklervertrag im Rahmen der §§ 656c und 656d | kein gesetzlicher Prozentsatz |
| Vorfälligkeitsentschädigung | § 502 BGB | berechneter Schaden der Bank |
| Löschung einer Grundschuld über 300.000 € | GNotKG 14140 und 21201 | 317,50 € Grundbuch; 317,50 € Notar zuzüglich Umsatzsteuer |
| Energieausweis | § 80 GModG | gesetzlich nicht festgelegt |
| Einkommensteuer auf den Gewinn | § 23 EStG | progressiver Satz auf den Gewinn |
An wen Sie sich wenden
Ein Immobilienmakler (Erlaubnis nach § 34c) kann die Immobilie vermarkten (siehe die Maklerseite). Ein Immobiliengutachter kann den Preis stützen (siehe die Gutachterseite). Der Notar entwirft die Urkunde und wickelt die Löschung ab (siehe die Notarseite). Steuerfragen gehören zu einem Steuerberater.
Häufige Fragen
Zahlt der Verkäufer in Deutschland den Notar?
Standardmäßig nicht. § 448 Abs. 2 BGB legt die Kosten der Urkunde, der Auflassung und der Grundbucheintragung auf den Käufer, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Wie hoch ist die Maklerprovision?
Das Gesetz legt keine fest. Es regelt nur, wie sie aufgeteilt werden darf: gleiche Beträge, wenn beide Seiten eine Provision versprochen haben, und, wenn nur der Verkäufer den Makler beauftragt hat, ein Anteil des Käufers, der nicht höher sein darf als der des Verkäufers.
Brauche ich zum Verkauf einen Energieausweis?
Ja, wenn für das Gebäude kein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3 GModG). Zeigen Sie ihn spätestens bei der Besichtigung.
Ist der Verkauf einer Immobilie steuerpflichtig?
Nur wenn innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf verkauft wird und die Immobilie nicht, wie das Gesetz es verlangt, selbst bewohnt wurde (§ 23 EStG).
Spielt das Bundesland eine Rolle?
Das Bundesrecht legt die Kosten des Verkäufers fest. Das Land bestimmt den Grunderwerbsteuersatz des Käufers.
Allgemeine Informationen aus den amtlichen Quellen, die auf dieser Seite genannt und datiert sind. Dies ist keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung: Fragen Sie für Ihre eigene Situation eine zugelassene Fachperson.
Weitere Ratgeber zum Thema Verkaufen
Quellen
- BGB § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB § 311b Verträge über Grundstücke (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB §§ 656a, 656b, 656c, 656d (Maklerlohn bei Wohnung und Einfamilienhaus) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB § 444 Haftungsausschluss (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- BGB § 502 Vorfälligkeitsentschädigung (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- GModG (früher GEG) § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- GModG § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- GrEStG § 13 Steuerschuldner; § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Grunderwerbsteuer: Fragen und Antworten (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- GNotKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) und Anlage 2 (Tabelle B) (abgerufen am 19. Oktober 2026)