Kurz gesagt
Am 29. Juli 2026 hat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) das Gebäudeenergiegesetz (GEG) als bundesweites Heizungs- und Gebäudeenergierecht abgelöst. Die Vorgabe, dass eine neue Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden muss, gilt nach Angaben des Bundesbauministeriums nicht mehr; die §§ 71 bis 73 des Gesetzes lauten jetzt „weggefallen“. Eigentümer dürfen wieder eine Gas- oder Ölheizung wählen, doch eine nach dem 29. Juli 2026 eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung muss ab 2029 einen steigenden Anteil biogener oder wasserstoffbasierter Brennstoffe nutzen. Das Gesetz ist ein Bundesgesetz und gilt in allen Ländern.
Was sich am 29. Juli 2026 geändert hat
Laut der Seite des Ministeriums wurde das Gesetz am 28. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet; die wesentlichen Vorschriften gelten seit dem 29. Juli 2026. Das Ministerium beschreibt die Änderung so, dass die Wahl der Heiztechnik den Eigentümern überlassen bleibt: Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridheizung, Biomasse, aber auch Gas- und Ölheizung. Die bisherige einheitliche Anforderung von mindestens 65 % erneuerbarer Energie entfällt.
Der aktuelle Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de bestätigt dies in seinem Aufbau. Die §§ 71, 72 und 73 lauten jeweils „(weggefallen)“. § 42 beginnt nun mit dem Grundsatz: Wird in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz eine Heizungsanlage ersetzt und wählt der Eigentümer eine der aufgeführten Optionen, gelten die §§ 43 bis 46.
Die zehn Optionen beim Heizungstausch
§ 42 Absatz 2 nennt, was Eigentümer wählen dürfen:
- eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betriebene Anlage;
- eine elektrische Wärmepumpe;
- eine solarthermische Anlage;
- eine Anlage, die Biomasse oder Wasserstoff (grün, blau, orange oder türkis) und Derivate nutzt;
- eine Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpe plus Gas-, Öl-, Flüssiggas- oder Biomasse-Brenner);
- eine solarthermische Hybridheizung;
- eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage;
- eine elektrische Direktheizung;
- eine Hausübergabestation für ein Wärmenetz oder
- eine andere innovative Heizungslösung.
Die Biotreppe für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen
§ 43 Absatz 1 ist die neue Kernregel für fossile Heizungen. Wird eine solche Anlage nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut, muss der Eigentümer sicherstellen, dass folgender Anteil der erzeugten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff und seinen Derivaten stammt:
| Ab | Mindestanteil |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 % |
| 1. Januar 2030 | 15 % |
| 1. Januar 2035 | 30 % |
| 1. Januar 2040 | 60 % |
Das Ministerium nennt dies die „Biotreppe“. § 43 sieht Wege vor, die Pflicht ohne Brennstoffkauf zu erfüllen: Eine solarthermische Anlage kann sie erfüllen, und für 2029 bis 2034 gilt die Pflicht als erfüllt, wenn in einem Haus mit bis zu zwei Wohnungen je m² Wohnfläche 0,04 m² Aperturfläche des Kollektors installiert sind (in größeren Gebäuden 0,03 m²). Auch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung von mindestens 73 % kann angerechnet werden. Eine Wärmepumpen-Hybridheizung gilt als konform, wenn die Wärmepumpe am festgelegten Prüfpunkt mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht (40 % bei bivalent-alternativem Betrieb).
Fällt die alte Heizung irreparabel aus, räumt § 43 Absatz 7 eine Übergangsfrist ein: Eine zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2028 eingebaute Anlage unterliegt der Pflicht erst nach zwölf Monaten; ab 2029 läuft eine bestehende Pflicht zwölf Monate ab dem Einbau weiter.
Ist der Eigentümer nicht zugleich der Betreiber, muss der Betreiber die Pflicht erfüllen (§ 43 Absatz 6).
Biomasse und elektrische Direktheizung
§ 45 verlangt für einen Biomasse-Ofen oder -Kessel Wasser als Wärmeträger und nur die Brennstoffe, die die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zulässt. Eine Biomasse-Hybridheizung erfüllt die Pflicht nach § 43 durch die feste Biomasse selbst.
§ 46 erlaubt eine elektrische Direktheizung in einem Bestandsgebäude mit Wohnungen nur, wenn die Wärmedämmung des Gebäudes mindestens 30 % besser ist als das in den §§ 16 und 19 geforderte Niveau. Das gilt nicht für ein Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, und auch nicht für den Ersatz eines bestehenden Einzelraumgeräts.
Was für bestehende Anlagen gleich geblieben ist
Das Gesetz behält die Pflichten für den Betrieb älterer Anlagen in größeren Gebäuden bei. § 60b verlangt für eine wasserbasierte Anlage in einem Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen eine Heizungsprüfung und -optimierung, und zwar innerhalb eines Jahres nach dem 15. Betriebsjahr bei Anlagen, die nach dem 30. September 2009 eingebaut wurden, und bis zum 30. September 2027 bei älteren. § 60c verlangt nach dem Einbau einer neuen Anlage in einem solchen Gebäude einen hydraulischen Abgleich. Die Ergebnisse sind den Mietern auf Verlangen zu zeigen.
Brennstoffquoten, die noch kommen
§ 42a bestimmt, dass die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz vorlegen muss, das eine Grüngas- und Grünheizölquote einführt, sodass die zum Heizen in Verkehr gebrachten Brennstoffe ab 2045 vollständig klimaneutral sind. Die Einzelheiten der Quote, die das Ministerium ab 2028 ansetzt, sollen in diesem eigenen Gesetz geregelt werden. Dieses Gesetz war bei der Prüfung dieses Ratgebers nicht in Kraft; Zahlen dazu sind daher als Vorschlag zu verstehen.
Förderung
Laut Ministerium wird die Bundesförderung für effiziente Gebäude mit Änderungen ab dem 21. Juli 2026 fortgeführt: ein Einkommensbonus von 40 % für Haushalte unter 30.000 €, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 €, dazu eine Obergrenze von 28.000 € für die förderfähigen Kosten, die sich alle halben Jahre um 750 € verringert. Vor dem 20. Juli bewilligte Anträge bleiben unberührt. Prüfen Sie die aktuellen Bedingungen des Kreditgebers, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.
Fernwärme
Nach § 109 können Gemeinden eine landesrechtliche Befugnis, Anschluss- und Benutzungszwang für ein öffentliches Fernwärme- oder Fernkältenetz anzuordnen, auch aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes nutzen. Ob Ihre Straße betroffen ist, hängt von der Gemeinde ab.
Was es kostet
Das Gesetz legt keine Kosten für eine Heizungsanlage fest, und hier wird keine genannt. Das Ministerium erklärt, Mieter sollten vor überhöhten Betriebskosten durch den Einbau einer unwirtschaftlichen Heizung geschützt werden, und Vermieter hätten bei der Aufteilung der CO2-Kosten eine Härtefallregel erhalten. Der Gesetzestext, der diese beiden Punkte umsetzt, wurde für diesen Ratgeber nicht gelesen; fragen Sie daher einen Rechtsanwalt, wie sie für ein vermietetes Gebäude gelten.
Welche Fachleute helfen
Ein qualifizierter Energieberater oder ein Architekt kann die Optionen vergleichen und die vom Gesetz verlangten Nachweise ausstellen, etwa den Nachweis des Biobrennstoffanteils bei größeren Hybridanlagen. Ein Immobiliengutachter kann bewerten, wie sich eine Heizungsanlage auf den Wert eines Hauses auswirkt. Siehe auch den Energieausweis beim Kauf.
Häufige Fragen
Darf ich noch eine Gasheizung einbauen?
Ja. § 42 Absatz 2 führt Gas-, Öl- und Flüssiggasanlagen als Option auf, vorbehaltlich der Biotreppe nach § 43.
Gilt die 65-%-Regel für erneuerbare Energien noch?
Nein. Nach Angaben des Ministeriums entfällt sie, und die §§ 71 bis 73 lauten jetzt „weggefallen“.
Gilt das Gesetz in allen Ländern?
Ja, es ist Bundesrecht.
Was passiert, wenn meine Heizung irreparabel ausfällt?
§ 43 Absatz 7 räumt in den dort beschriebenen Fällen eine Übergangsfrist von zwölf Monaten ein.
Ist die Grünbrennstoffquote für 2045 schon Gesetz?
Nein. § 42a verpflichtet die Regierung, bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz vorzulegen; als verabschiedet wurde es nicht gelesen.
Allgemeine Informationen aus den amtlichen Quellen, die auf dieser Seite genannt und datiert sind. Dies ist keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung: Fragen Sie für Ihre eigene Situation eine zugelassene Fachperson.
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Quellen
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG), §§ 1, 42-46, 60b, 60c, 71-73, 109, 111 (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- GModG, § 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- GModG, § 42 Grundsatz und § 42a Grüngas-/Grünheizölquote (abgerufen am 19. Oktober 2026)
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), Gebäudemodernisierungsgesetz (abgerufen am 19. Oktober 2026)